Anklage wegen Kinderpornographie für Still-Foto
Jacqueline Mercado, eine peruanische Einwanderin, die in Richardson im US-Bundesstaat Texas lebt, nahm einige Fotos ihrer kleinen Kinder auf. Eines dieser Fotos zeigt sie, wie sie ihrem Sohn die Brust gibt. Eine Woche nachdem sie die Filme bei einer örtlichen Drogerie zum Entwickeln gegeben hatte, durchsuchte die Polizei ihr Haus nach Kinderpornographie. Ihr droht eine Gefängnisstrafe. Außerdem erschien ein Mitarbeiter der staatlichen Kinderfürsorge, um ihre Kinder mitzunehmen.
Woman charged with possession of child pornography for Taking photos of herself breastfeeding!
Nun könnte man sich selbstgerecht zurücklehnen und sagen: "Klar, die prüden Amis mal wieder". Allerdings ist Prüderie bei diesem Fall wahrscheinlich das kleinste Problem:
In Texas gibt es ein Gesetz, dass allen Erwachsenen vorschreibt, dass sie jeden Verdacht des Kindesmissbrauchs melden müssen. Entsprechende gesetzliche Regelungen werden auch in Deutschland diskutiert.
Das Problem: Die Grenzen, wo Missbrauch anfängt, sind im texanischen Gesetz nicht klar umrissen. Und da hartes und konsequentes Vorgehen gegen Kinderpornographie nicht nur in Texas allgemeiner Konsens ist, reicht der bloße Verdacht eines Angestellten im Fotolabor aus, damit die ganze Härte des Gesetzes zuschlägt.
Der treibende Faktor dabei ist, vermute ich, nicht "Prüderie", sondern Angst. Der Drogerieangestellte hatte Angst, sich strafbar zu machen, wenn er etwas, dass vielleicht Kinderpornographie sein könnte, nicht meldet. Auch beim Handeln der Polizei und Jugendamt spielt die Angst, etwas Falsches zu tun, sicherlich eine große Rolle.
Das moralische Dilemma ist klar: rein intuitiv ist es besser, lieber 1000 vergebliche Hausdurchsuchungen, als das ein "Kinderporno"-Hersteller durch die Lappen geht. Lieber 1000 Eltern das Sorgerecht entziehen, als auch nur ein Kind in den Händen eines Kinderschänders zu lassen. Das Problem: wo fängt "Kinderpornographie" (besser: im Bild festgehaltene sexuelle Kindesmisshandlung) an?
Warum sind die Grenzen in Gesetz denn nicht scharf markiert? Dazu sehe man sich z. B. die Änderungen der deutsche Gesetzgebung zur Kinder- und Jugendpornographie an § 184 b StGB und § 184 c StGB, dann sind die Grenzen auch in Deutschland alles andere als deutlich gezogen. Hintergrund ist die Angst, einen überführten "Kinderpornographie"-Hersteller, -Verbreiter oder -Sammler aufgrund eines formalen Kriteriums laufen lassen zu müssen.
Woman charged with possession of child pornography for Taking photos of herself breastfeeding!
Nun könnte man sich selbstgerecht zurücklehnen und sagen: "Klar, die prüden Amis mal wieder". Allerdings ist Prüderie bei diesem Fall wahrscheinlich das kleinste Problem:
In Texas gibt es ein Gesetz, dass allen Erwachsenen vorschreibt, dass sie jeden Verdacht des Kindesmissbrauchs melden müssen. Entsprechende gesetzliche Regelungen werden auch in Deutschland diskutiert.
Das Problem: Die Grenzen, wo Missbrauch anfängt, sind im texanischen Gesetz nicht klar umrissen. Und da hartes und konsequentes Vorgehen gegen Kinderpornographie nicht nur in Texas allgemeiner Konsens ist, reicht der bloße Verdacht eines Angestellten im Fotolabor aus, damit die ganze Härte des Gesetzes zuschlägt.
Der treibende Faktor dabei ist, vermute ich, nicht "Prüderie", sondern Angst. Der Drogerieangestellte hatte Angst, sich strafbar zu machen, wenn er etwas, dass vielleicht Kinderpornographie sein könnte, nicht meldet. Auch beim Handeln der Polizei und Jugendamt spielt die Angst, etwas Falsches zu tun, sicherlich eine große Rolle.
Das moralische Dilemma ist klar: rein intuitiv ist es besser, lieber 1000 vergebliche Hausdurchsuchungen, als das ein "Kinderporno"-Hersteller durch die Lappen geht. Lieber 1000 Eltern das Sorgerecht entziehen, als auch nur ein Kind in den Händen eines Kinderschänders zu lassen. Das Problem: wo fängt "Kinderpornographie" (besser: im Bild festgehaltene sexuelle Kindesmisshandlung) an?
Warum sind die Grenzen in Gesetz denn nicht scharf markiert? Dazu sehe man sich z. B. die Änderungen der deutsche Gesetzgebung zur Kinder- und Jugendpornographie an § 184 b StGB und § 184 c StGB, dann sind die Grenzen auch in Deutschland alles andere als deutlich gezogen. Hintergrund ist die Angst, einen überführten "Kinderpornographie"-Hersteller, -Verbreiter oder -Sammler aufgrund eines formalen Kriteriums laufen lassen zu müssen.
MMarheinecke - Sonntag, 19. Juli 2009
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