Widerstandsrecht? Augenwischerei!
Jan Schejbal schrieb etwas ebenso kluges wie desillusionierendes:
Über die Wertlosigkeit des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG).
Jan weist überzeugend nach, dass das Widerstandsrecht im Falle einer funktionierenden Justiz nicht anwendbar und im Falle einer nicht funktionierenden Justiz wertlos ist. Es ist also ein schönes Schmuckelement in der Verfassung, direkten praktischen Nutzen hat es nicht.
Über die Wertlosigkeit des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG).
Jan weist überzeugend nach, dass das Widerstandsrecht im Falle einer funktionierenden Justiz nicht anwendbar und im Falle einer nicht funktionierenden Justiz wertlos ist. Es ist also ein schönes Schmuckelement in der Verfassung, direkten praktischen Nutzen hat es nicht.
MMarheinecke - Samstag, 14. Juli 2007